Gesetze & Richtlinien
Anforderungen der Barrierefreiheit für Hochschulen in Baden-Württemberg
![](https://barrierefreiheit.hdm-stuttgart.de/wp-content/uploads/2019/11/Gesetzliche_fristen_fuer_hochschulen_in_BW.jpg)
Abb. 1: Zeitliche Darstellung der Anforderungen der Barrierefreiheit für Hochschulen in Baden-Württemberg. Hinweis: Zum Lesen der ausführlichen Beschreibung bitte aufklappen.
Das Diagramm zeigt eine Zeitstrahl-Übersicht über die Anforderungen der Barrierefreiheit für Hochschulen in Baden-Württemberg. Es werden die folgende Kategorien dargestellt:
- Internet ("öffentliche Webseiten"):
- bis 23.09.2019: Anforderungen nach BITV 2.0 (siehe Fußnote 1)
- 23.09.2019 - 23.09.2020: Neue Webseiten* (siehe Fußnote 2)
- 23.09.2020 - 23.06.2021: Alle Webseiten* (siehe Fußnote 2)
- Intranet ("Webseiten für geschlossene Gruppen"):
- bis 23.09.2019: Keine Vorschriften
- ab 23.09.2019: Neue (ab 23.09.2019) oder grundlegend überarb. Webseiten* (siehe Fußnote 2)
- Mobile Apps:
- bis 23.06.2021: Keine Vorschriften
- ab 23.06.2021: Alle Apps* (siehe Fußnote 2)
- Erklärung Barrierefreiheit:
- ab 24.09.2018: Erklärung zur Barrierefreiheit der medialen Angebote mit Rückmeldefunktion (siehe Fußnote 2)
- Rückmeldemechanismus:
- ab 24.09.2018: gefordert
- Überwachung:
- ab 01.01.2020: Überwachungs- und Berichtsverfahren durch das Land BW (siehe Fußnote 4)
- Elektronische Verwaltungsabläufe:
- zeitlich unbegrenzt: Barrierefrei nach BITV (siehe Fußnote 3)
Fußnoten:
- * = Ausnahme im Einzelfall bei unverhältnismäßiger Belastung
- 1 = L-BGG vom 17.12.2014 (Verweis auf BITV 2.0 v. 12.09.2011)
- 2 = L-BGG Änderung vom 12.12.2018 (verweist auf BITV 2.0 Änderung v. 25.11.2016)
- 3 = E-Government-Gesetz BW vom 17.12.2015: § 14 Abs. 2
- 4 = Begründung zur L-BGG Änderung vom 12.12.2018 (Landtag Drucksache 16/5176)
Schaubild zum Herunterladen: PDF | Powerpoint (Lizenz: CC-BY 4.0)
In den folgenden Absätzen werden die relevanten gesetzlichen Grundlagen sowie die derzeit gültigen Standards kurz erläutert.
Gesetze
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Die UN-Behindertenrechtskonvention (eng.) beinhaltet auf die Lebenssituation behinderter Menschen abgestimmte Regelungen. In Artikel 9 der Konvention (eng.) geht es speziell um ein generelles und gleichberechtigtes Zugangsrecht zu informationstechnologien Angeboten.
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Die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates (das sog. „Web Accessibility Directive“) regelt den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen auf europäischer Ebene.
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Die Richtline (EU) 2019/882 des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 (das sog. „European Accessibility Act“) regelt die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen auf europäischer Ebene. Betroffen davon sind: Computer, Smartphones und ihre Betriebssysteme; Online-Shops im Internet; Banken und Geldautomaten; Elektronische Bücher (E-Books); Fernsehgeräte, Fernsehsendungen, Video-Player und damit verbundene digitale Dienste (z.B. EPG); und öffentliche Terminals (Bankautomaten, Fahrkartenautomaten, Terminals zum Einchecken).
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Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) des Bundes gewährleistet zusammen mit der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) die umfassende und grundsätzlich uneingeschränkte barrierefreie Gestaltung moderner Informations- und Kommunikationstechnik öffentlicher Stellen in Deutschland. Es setzt die europäische „Web Accessibility Directive“ mit Ergänzungen auf Bundesebene um.
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Das Landes-Behindertengleichstellungsgesetz (L-BGG) des Landes Baden-Württemberg setzt die europäische „Web Accessibility Directive“ auf Landesebene um.
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Das E-Government-Gesetz (EGovG) des Bundes schafft die Voraussetzungen für zeit- und ortsunabhängige Verwaltungsdienste auf Bundesebene.
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Das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung des Landes Baden-Württemberg, das E-Government-Gesetz Baden-Württemberg (EGovG BW) setzt das EGovG auf Landesebene um.
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Standards
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Die Web Content Accessibility Guidelines 2.1 (WCAG 2.1 – Quick Reference) des World Wide Web Consortiums (W3C) gelten als der weltweit gültige Standard für barrierefreies Webdesign. Die 4 Prinzipien „Wahrnehmbar“, „Bedienbar“, „Verständlich“ und „Robust“ enthalten insgesamt 12 Richtlinien ( „Guidelines“), diese wiederum insgesamt 74 Erfolgskriterien („Success Criteria“). Die Erfolgskriterien sind in die Kategorien A (sprich „Einfach-A), AA (sprich „Doppel-A“) und AAA (sprich „Dreifach-A) mit aufsteigender Qualität eingeteilt. (Gerne können Sie sich dazu unsere Erklärvideos unter WCAG 2.1 erklärt anschauen.)
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Die europäische Norm EN 301 549 v.3.1.1 (PDF) legt die von der europäischen „Web Accessibility Directive„ geforderten Anforderungen zur Barrierefreiheit von Informations- und Kommunikationstechnologien fest. Sie orientiert sich dabei an WCAG 2.1 AA, und wendet diese Richtlinien auch für elektronische Dokumente und Software im Allgemeinen an.
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